Allgemeine Geschäftsbedingungen Next Learning Valley

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die Next Learning Valley erteilt werden.

 

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

NLV: NeXTLearningValley B.V., mit Sitz im Atoomweg 63 in Utrecht, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 61580848.

Kunde: die Gegenpartei des NLV.

Vereinbarung oder Abtretung: die Vereinbarung über die Lieferung von Produkten / die Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen.

Produkte: die vom NLV angebotenen Produkte und Dienstleistungen.

 

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und dem NLV bzw. deren Rechtsnachfolgern und für alle sich daraus ergebenden und/oder damit zusammenhängenden Verträge sowie für alle Angebote und/oder Offerten des NLV.

2.2 Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird vom NLV ausdrücklich abgelehnt.

2.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit dem NLV, zu deren Erfüllung die Einschaltung Dritter erforderlich ist.

2.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Das NLV und der Kunde werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der ungültigen oder aufgehobenen Bestimmungen treten, wobei der Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung, wenn und soweit möglich, beibehalten wird.

2.5 Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn und soweit das NLV sie dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beziehen sich solche Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf den betreffenden Vertrag.

2.6 Das NLV behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischenzeitlich zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann auch für den bestehenden Vertrag zwischen dem Kunden und dem NLV. Etwaige Änderungen werden vorab schriftlich unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens bekannt gegeben.

 

Artikel 3: Angebot / Kostenvoranschlag

3.1 Das NLV kann Angebote oder Preisangaben machen. Die Angebote und/oder Kostenvoranschläge des NLV sind freibleibend und gelten, sofern nicht anders angegeben, für 30 Tage nach ihrer Abgabe. Das NLV ist nur dann an die Angebote oder Kostenvoranschläge gebunden, wenn der Kunde deren Annahme innerhalb von 30 Tagen schriftlich bestätigt, sofern nichts anderes angegeben ist.

3.2 Die Preise in den genannten Angeboten und Kostenvoranschlägen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben und sind standardmäßig in Euro angegeben, sowie zuzüglich der im Rahmen des Vertrages anfallenden Kosten, einschließlich Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

3.3 Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für künftige Übertragungen.

3.4 Das NLV ist berechtigt, Preis- und/oder Tarifänderungen vorzunehmen.

3.5 Das Angebot enthält Standardpakete. Offensichtliche Irrtümer oder offensichtliche Fehler im Angebot binden das NLV nicht (z.B. wenn der Preis eindeutig viel zu niedrig ist oder nicht dem Marktpreis entspricht). Zusätzlich zu den Standardpaketen sind individuelle Anpassungen jederzeit möglich.

 

Artikel 4: Abschluss des Abkommens

4.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn das NLV die vom NLV und vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung oder das Angebot zurückerhält. Die Auftragsbestätigung basiert auf den Informationen, die der Kunde dem NLV zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stellt. Die Auftragsbestätigung gilt als genaue und vollständige Wiedergabe des Vertrags. Dem NLV bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Vertrag auf eine andere Weise zustande gekommen ist.

4.2 Wird der Auftrag mündlich erteilt oder ist die Auftragsbestätigung (noch) nicht unterschrieben und zurückgesandt worden, so gilt der Auftrag zu dem Zeitpunkt als zustande gekommen, zu dem das NLV auf Wunsch des Kunden mit der Ausführung des Auftrags beginnt.

4.3 Wenn der Kunde dem NLV einen Auftrag erteilt, kommt der Vertrag erst zustande, wenn das NLV diesen schriftlich annimmt oder mit der Ausführung des Auftrags beginnt.

 

Artikel 5: Durchführung

5.1 Implementierung ist die Betreuung und Schulung des Kunden sowie die Bereitstellung des Zugangs zur Software und die Durchführung der notwendigen technischen Anbindungen und Datenmigration.

5.2 Die Umsetzung erfolgt in der ersten Phase des Abkommens.

5.3 Im Falle einer verspäteten Durchführung hat der Kunde nicht das Recht, eine Lizenz zu verweigern.

Artikel 6: Preise und Zahlung

6.1 Die Preise sind im Vertrag festgelegt. Kosten, die durch zusätzliche Arbeiten entstehen, werden nach Aufwand berechnet.

6.2. Die Rechnungsstellung erfolgt auf jährlicher Vorauszahlungsbasis. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

6.3 Einwände gegen die Höhe der Rechnungen oder Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.

6.4 Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so ist das NLV berechtigt, die Arbeiten oder die Lieferung bis zur Begleichung der fälligen Rechnung/(Teil-)Zahlung auszusetzen. Die Bestimmungen des vorigen Satzes lassen das Recht des NLV auf Ersatz von Kosten und Schaden unberührt.

6.5 Wird der Vertrag von zwei Kunden geschlossen, so haften diese, sofern die Arbeiten/Lieferungen im Auftrag der gemeinsamen Kunden ausgeführt wurden, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der geschuldeten Beträge.

6.6 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Beträge, die er dem NLV schuldet, mit Beträgen zu verrechnen, von denen er glaubt, dass er sie vom NLV auf irgendeinem Konto hat.

6.7 Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung, des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder der Zahlungseinstellung des Kunden werden die Forderungen des NLV gegenüber dem Kunden sofort fällig.

6.8 Das NLV behält sich das Recht vor, Preise und Tarife zu ändern, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die geänderten Preise und Tarife ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung durch das NLV.

 

Artikel 7: Zinsen und (Erhebungs-)Kosten

7.1 Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist er von Rechts wegen und ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. Der Kunde schuldet dann die gesetzlichen Zinsen oder die gesetzlichen Handelszinsen. Die Zinsen auf den geschuldeten Betrag werden ab dem Tag, an dem der Kunde in Verzug ist, bis zum Tag der vollständigen Zahlung berechnet.

7.2 Wenn der Kunde nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist gemäß Artikel 7.1 seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sendet das NLV dem Kunden eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung, den ausstehenden Betrag innerhalb einer zweiten Frist von 7 Tagen zu zahlen.

7.3 Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten ersten und zweiten Zahlungsfrist, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde, sind zusätzlich zu den bereits fälligen gesetzlichen Handelszinsen außergerichtliche Inkassokosten ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu zahlen. Die Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 12 % des Rechnungsbetrags, bei juristischen Personen und Unternehmern auf mindestens 250 €.

7.4 Wenn dem NLV höhere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, sind auch diese Kosten erstattungsfähig.

 

Artikel 8: Beendigung, Aussetzung und Auflösung

8.1 Ein Vertrag kann nicht gekündigt werden.

8.2 Der Vertrag kann nicht vorzeitig gekündigt werden.

8.3 Das NLV ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen und der Lizenz auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:

- der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt.

- Umstände, von denen das NLV nach Vertragsabschluss Kenntnis erlangt hat, lassen befürchten, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Besteht die begründete Befürchtung, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist eine Aussetzung nur in dem Maße zulässig, wie dies durch die Nichterfüllung gerechtfertigt ist.

8.4 Das NLV ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder auflösen zu lassen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht oder nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn andere Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann.

8.5 Wird der Vertrag aufgelöst, werden die Forderungen des NLV gegenüber dem Kunden sofort fällig. Wenn das NLV die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, behält es seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.

8.6 Das NLV behält sich das Recht vor, jederzeit Schadenersatz zu fordern.

 

Artikel 9. Haftung

9.1 Falls das NLV haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf die in diesem Artikel geregelten Bestimmungen beschränkt.

9.2 Weist der Kunde nach, dass er infolge einer Handlung oder Unterlassung der NLV einen Schaden erlitten hat, der bei sorgfältigem und fachkundigem Handeln der NLV vermieden worden wäre (Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung), so haftet die NLV für den Schaden bis maximal zur Höhe des letzten Rechnungsbetrags.

9.3 Das NLV ist jederzeit berechtigt, Schäden, die der Kunde erleidet oder die ihm entstehen, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern.

9.4 Unter Schäden sind ausschließlich Personen-, Sach- und unmittelbare Vermögensschäden zu verstehen.

9.5 Das NLV haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden und entgangene Einsparungen.

9.6 Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für Schäden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder gleichwertige grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers/der Geschäftsleitung des NLV zurückzuführen ist.

9.7 Das NLV übernimmt keine Garantie für die korrekte und vollständige Übermittlung des Inhalts einer gesendeten E-Mail-Nachricht sowie für deren rechtzeitigen Empfang.

9.8 Das NLV haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die darauf zurückzuführen sind, dass das NLV sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Kunden verlassen hat, es sei denn, das NLV hätte diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kennen müssen.

9.9 Werden bei der Erfüllung des Vertrages Telekommunikationseinrichtungen, einschließlich des Internets, genutzt, so ist der Kunde für eine angemessene Sicherheit und einen angemessenen Virenschutz seiner Computer und sonstigen Systeme verantwortlich. Das NLV ist in dieser Hinsicht niemals haftbar, und der Kunde stellt das NLV in vollem Umfang von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei, auch wenn der Kunde das Sicherheits- und Schutzniveau auf Anweisung des NLV angepasst hat oder wenn ein Virenschutz vom NLV bereitgestellt und/oder installiert wurde.

9.10 Der Kunde verpflichtet sich, das NLV von jeglichem Schaden und/oder Ansprüchen freizustellen, die sich aus der unsachgemäßen Verwendung der Produkte und/oder der vom NLV im Rahmen dieses Vertrags erteilten Beratung durch den Kunden ergeben.

9.11 Die in diesem Artikel festgelegten Haftungsbeschränkungen werden auch zugunsten der vom NLV beauftragten Personen oder Dritten festgelegt, die sich daher direkt auf die Haftungsbeschränkungen berufen können.

 

Artikel 10. Garantien und Mängel

10.1 Das NLV übernimmt die Gewährleistung in dem Umfang, der im SLA enthalten ist.

10.2 Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde dem NLV innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen.

10.3 Meldet der Kunde Mängel oder Beanstandungen nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, so erlischt sein Recht auf Beanstandung der betreffenden Rechnung.

10.4 Eine Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.

 

Artikel 11. Höhere Gewalt

11.1 Das NLV ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, wenn es durch einen Umstand daran gehindert wird, der weder auf ein Verschulden noch auf ein Gesetz, einen Rechtsakt oder eine allgemein anerkannte Praxis zurückzuführen ist.

11.2 Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Definition im Gesetz und in der Rechtsprechung auch Krankheit seitens des NLV, Streiks oder seitens der vom NLV beauftragten Personen oder Dritten sowie alle vorhersehbaren oder unvorhersehbaren äußeren Ursachen verstanden, auf die das NLV keinen Einfluss hat, die aber das NLV an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, wie z. B. Feuer, Terrorismus, Unterbrechungen oder Störungen der Stromversorgung und/oder des Internets, Verzögerungen bei Zwischenhändlern oder auf der Straße, Pandemien.

11.3 Das NLV ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums der höheren Gewalt auszusetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als drei Monate, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass sie der anderen Partei gegenüber zu einer Entschädigung verpflichtet ist.

 

Artikel 12. Geistiges Eigentum

12.1 Alle Urheberrechte und sonstigen geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an der Software, an Websites, Dateien, Dokumentationen, Entwürfen, Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Budgets und Berechnungen oder anderen Materialien wie Analysen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten sowie an vorbereitenden Materialien dazu, die im Rahmen des Vertrags entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich beim NLV.

12.2 Alle geistigen Eigentumsrechte an den (Werbe-)Mitteilungen des NLV, einschließlich der Website, stehen dem NLV zu.

12.3 Beide Parteien müssen das geistige Eigentum Dritter und das der anderen Partei respektieren. Erhält der Kunde Kenntnis von einer Verletzung durch Dritte, muss er das NLV informieren.

12.4. Das NLV ist berechtigt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software oder zur vereinbarten Begrenzung der Dauer des Nutzungsrechts an der Software zu treffen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, solche technischen Maßnahmen zu entfernen oder zu umgehen.

12.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu kopieren, zu vervielfältigen oder anderweitig zu vertreiben, es sei denn, die Bearbeitung ist über das CSS-Modul möglich.

 

Artikel 13. Entschädigung

13.1 Der Kunde stellt das NLV, seine Untergebenen und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Kunden bereitgestellten Materialien oder Daten frei.

13.2 Der Kunde stellt das NLV von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, der dem Kunden zuzurechnen ist.

13.3 Der Kunde stellt das NLV von Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die dadurch entstehen, dass der Kunde dem NLV unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

13.4 Der Kunde stellt das NLV von allen Ansprüchen Dritter - einschließlich der Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Mitarbeiter des NLV sowie verbundener juristischer Personen und Unternehmen und anderer an der Organisation des NLV beteiligter Personen - frei, die sich aus der Arbeit des NLV im Auftrag des Kunden ergeben oder damit zusammenhängen.

13.5 Der Kunde stellt das NLV auch von Ansprüchen Dritter frei, bei denen das NLV als Mitverursacher des Kunden angesehen wird.

 

Artikel 14. Verpflichtungen des Kunden

14.1 Der Kunde muss die Sicherheit des Systems (Geräte, Hard- und Software und ggf. die bereitgestellte Cloud) gewährleisten.

14.2 Bei der Nutzung von Geräten oder sonstiger Hardware hat der Kunde jedes Gerät bzw. jede Hardware mit einem Virenscanner zu versehen. Das NLV haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Viren entstehen. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde, dass alle von ihm verwendeten Geräte, Hardware, Anlagen, Software und sonstige Betriebsmittel von ihm rechtmäßig erworben und genutzt werden. Er hat alle Rechte daran und stellt das NLV diesbezüglich schadlos.

14.3 Der Kunde ist für die Inhalte auf der Plattform verantwortlich. Werden schädliche Inhalte auf der Plattform eingestellt, so ist der Kunde für die Folgen und den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

 

Artikel 15. Verarbeitung personenbezogener Daten

15.1 Das NLV verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung (im Folgenden: AVG).

15.2 Das NLV kann Dritte beauftragen. Diese Dritten können personenbezogene Daten in der Eigenschaft als (Unter-)Verarbeiter verarbeiten.

15.3 Das NLV hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um personenbezogene Daten vor Verlust oder unrechtmäßiger Verwendung zu schützen.

15.4 Der Kunde oder eine betroffene Person kann Auskunft über die Daten verlangen, die das NLV über den jeweiligen Antragsteller verarbeitet. Darüber hinaus kann der Kunde das NLV auffordern, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen. Nach der Anfrage wird das NLV innerhalb von vier Wochen einen Überblick über die personenbezogenen Daten geben. Der Antrag kann schriftlich an die Adresse des NLV gerichtet werden. Wenn die registrierten personenbezogenen Daten unrichtig sind, nimmt das NLV gerne einen Antrag auf Berichtigung oder Löschung der Daten entgegen. Das NLV kann für den Antrag auf Auskunft eine gesetzliche Gebühr erheben.

15.5 Das NLV wird personenbezogene Daten nur dann an Dritte weitergeben, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht oder wenn sich dies aus dem Vertrag oder aufgrund einer Einwilligung ergibt. Der Kunde ist für die korrekte und gesetzeskonforme Bereitstellung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

 

Artikel 16. Fälligkeit

16.1 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verjähren Ansprüche und sonstige Befugnisse des Kunden gegenüber dem NLV aus welchem Grund auch immer im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten durch das NLV in jedem Fall ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von der Existenz dieser Rechte und Befugnisse Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.

 

Artikel 17. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

17.1 Auf den Vertrag und/oder damit zusammenhängende Ereignisse zwischen dem Kunden und dem NLV findet niederländisches Recht Anwendung. Für alle Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das NLV seinen Sitz hat, es sei denn, das kantonale Gericht ist zuständig. Das NLV ist jedoch berechtigt, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.

17.2 Soweit erforderlich, wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ausdrücklich ausgeschlossen.

 

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